Information zur Entleerung von Swimmingpools

Pool

Die Versickerung von Pool- und Schwimmbeckenwasser in den Untergrund ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich nicht erlaubt. Da das Wasser aufbereitet wurde, handelt es sich um Abwasser. Bei Einleitung in den Untergrund könnte das aufbereitete Pool- und Schwimmbeckenwasser das Oberflächen- bzw. Grundwasser nachteilig beeinflussen und dies als Gewässerverunreinigung i. S. d. § 324 Strafgesetzbuch geahndet werden. Poolwasser ist also vorrangig in den Kanal einzuleiten (Benutzungszwang gemäß § 5 Abs. 5 EWS, da Abwasser gemäß § 3 EWS).

 

Wenn kein Kanalanschluss vorhanden ist oder die Einleitung in den Kanal nicht möglich ist (Vakuumkanal), kann auch eine breitflächige Versickerung über eigene Grünflächen ohne gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis in Betracht gezogen werden. Die Versickerung ist aber nur erlaubt, wenn kein freies Chlor mehr nachweisbar ist und keine anderweitigen chemischen Rückstände vorhanden sind. Die Chlorkonzentration ist durch eine Messung (DPD) zu kontrollieren. Ein Überlaufen in einen benachbarten Garten ist unbedingt zu vermeiden. Wenn noch freies Chlor vorhanden sein sollte, reicht meist eine Wartezeit von etwa einer Woche aus bis das restliche Chlor abgebaut ist.

 

Das Pool- und Schwimmbeckenwasser darf nicht direkt in ein Oberflächengewässer, in die hauseigene Kleinkläranlage, in einen Sickerschacht, einen Regenwasserkanal oder die Straßenentwässerung eingeleitet werden.

 

Abwässer, die beim Reinigen des entleerten Beckens anfallen, sind meist stärker verunreinigt und dürfen daher nicht in den Untergrund versickert werden. Sie müssen über die öffentliche Kläranlage entsorgt werden.